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Mitgestalten als Interessenvertretung

Unternehmensleitungen und Interessenvertretungen benötigen eine langfristige Perspektive, wenn sie sich mit Innovationen und Innovationsfähigkeit befassen wollen. Das erfordert den Willen, aktiv mitzugestalten.

Initiativ werden und mitbestimmen
Das Ziel ist klar: die Zukunftssicherung des Unternehmens verbunden mit der Sicherung und dem Ausbau der Beschäftigung. Das Betriebsverfassungsgesetz greift diesen Bereich ausdrücklich auf und hat mit den §§ 80 Abs. 1 Nr. 8 und § 92a BetrVG Möglichkeiten für Betriebsräte geschaffen, aktive Politik für Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung zu betreiben. Arbeitnehmervertretungen können so eigene Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung entwickeln und dem Arbeitgeber vorzuschlagen. Dieses Initiativrecht haben auch Personalräte.

Die Mitbestimmungsrechte bieten allerdings weit wirkungsvollere Ansatzpunkte für die Gestaltung innovationsfördernder Rahmenbedingungen. Vorschläge zur Beschäftigungssicherung und Mitbestimmungsthemen können Interessenvertretungen an unterschiedlichen Stellen einbringen:

Rahmenbedingungen zur Stärkung der Innovationsfähigkeit setzen und verbessern:

  • Weiterbildungsprogramme und -budgets
  • Gestaltung von Arbeitszeitsystemen, Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz
  • Betriebliches Ideenmanagement
  • Gestaltung von IT-Systemen und Technik
  • Arbeitsabläufe und Prozessverbesserungen
  • Produktions- oder Investitionsprogramme
  • Gerecht Entgeltgestaltung und Anreizsysteme
  • Förderung und Stärken jeglicher Ideen für Verbesserungen.

Wirken Interessenvertretungen aktiv bei der Erneuerung und Umsetzung von Ideen mit, sorgen sie dafür, dass die beabsichtigten Maßnahmen tatsächlich von den Beschäftigten akzeptiert und mitgetragen werden. Sie stärken so die Innovationsfähigkeit.


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